Satzung des Turnvereins Nesselwang e.V. 1910

§1

Name, Sitz, Zweck
a) Der Verein führt den Namen „Turnverein Nesselwang e.V. 1910“.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Nesselwang und ist im Vereinsregister eingetragen.
c) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

§2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.

§3

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, und wird insbesondere verwirklicht durch:- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,- Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet entgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Streichung oder Tod.
c) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist zum Schluß des Geschäftsjahres möglich.
d) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
e) Ein Mitglied kann aus den gleichen, wie in d) genannten Gründen, durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von €50 und/oder mit einer Sperre bis zu längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
f) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.
g) Alle Beschlüsse des Ausschusses sind dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben.

§5

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes, Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss des Vereinsausschusses ernannt werden.

§6

Vereinsorgane sind:
a) Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung.

§7

Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassier
a) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
b) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in eine Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
c) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorstand Geschäfte bis zum Betrag von €500 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen kann. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über €500 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Ausschusses (Beiräte) hierzu schriftlich erteilt ist. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§8

Der Vereinsausschuß besteht aus:
1) den Vorstandsmitgliedern
2) den Beiräten

a) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß stehen insbesondere die Rechte nach § 4a), 4 c) und 4 e) dieser Satzung zu.
b) Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben war, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
c) Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsasschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Dem Vereinsausschuß müssen als Beiräte angehören:
Verantwortlicher für Kinderarbeit
Verantwortlicher für Jugendarbeit
Sportwart
Beisitzer
Spartenleiter
Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung. Mitglieder des Vereinsausschusses werden auf 2 Jahre gewählt.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§9

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter der Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Anzeige in der Allgäuer Zeitung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschußbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Der Mitgliederversammlung wird der Kassenbericht eines durch den Verein mit der Prüfung der Vereinskasse beauftragten, fachlich autorisierten Unternehmens vorgetragen.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§10

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§11

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieses Geldbetrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§13

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§14

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde NESSELWANG mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten, gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§15

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.02.2019 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

§16

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) [und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden] ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern gespeichert:
- Name,
- Adresse,
- Geburtsdatum,
- Geschlecht,
- Telefonnummer,
- E-Mailadresse,
- Bankverbindung,
- Dauer der Mitgliedschaft in anderen Sportvereinen,
- Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
- Name,
- Vorname,
- Geburtsdatum,
- Geschlecht,
- Sportartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im gleichen Umfang wie unter (1) beschrieben, gegebenenfalls auch der Geburtsort, ebenfalls zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

(10) Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt.


Mitgliederversammlung vom 22.02.2019